Behandlungsfehler – Was können wir für Sie bei vermutetem Behandlungsfehler tun?
Wichtigste Voraussetzung für die Haftung eines Arztes ist das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers.
Befürchten Sie, dass ein Arzt bei Ihrer Behandlung einen Behandlungsfehler begangen hat, so ist es dringend erforderlich, schnellstmöglich eine/einen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt aufzusuchen. Um der/dem Anwältin/Anwalt ein effektives Arbeiten zu ermöglichen, ist es dringend erforderlich, dass Sie zunächst einmal selbstständig den Sachverhalt für sich dokumentieren, also Zeitpunkt und Vornahme des vermuteten Behandlungsfehlers bzw. Aussagen der Ärzte bzw. überreichte Unterlagen auflisten.
Nur mit einem auch durch Sie überprüften Sachverhalt ist es dem Anwalt möglich, Ihre eventuellen Ansprüche gegenüber dem Arzt effektiv durchzusetzen. Behandlungsfehler können in verschiedenen Situationen auftreten. Ein solcher kann schon bei einer unzureichenden Aufklärung hinsichtlich der Folgen einer Operation gegeben sein. Inhaltlich umfasst diese Aufklärung Ihr gesundheitliches Befinden und Ihre Möglichkeiten und Einschränkungen nach dem Behandlungs-geschehen.
Weiterhin können durch fehlerhafte Diagnose, fehlerhaft durchgeführte Operation, nicht zeitgerecht durchgeführte Operation oder auch durch fehlende, nicht zu verstehende oder nicht nachvollziehbare Fehler oder gar durch ein Unterlassen einer Behandlung Behandlungsfehler begründet werden. Die Feststellungen der einzelnen Ansprüche sollten Sie dem Spezialisten überlassen. Dieser wird Sie gerne beraten, ob in dem Sachverhalt, den Sie erlebt haben, ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.
Noch einmal: Zur effektiven Beurteilung und ggf. Vermeidung eines Rechtsstreits sollten Sie bei der Vermutung ärztlicher Behandlungs- fehler alsbald eine/einen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt aufsuchen und sich umfassend beraten lassen. Weiterhin kommt es bei der Feststellung des Behandlungsfehlers darauf an, ob es sich um einen sogenannten groben Behandlungsfehler handelt. Dieser liegt vor, wenn eine schlechterdings nicht zu verstehende Vorgehensweise des Arztes vorliegt. Aber auch ein einfacher Behandlungsfehler kann selbstverständlich Schadenersatzansprüche auslösen.
Vor allem ist zu bedenken, dass natürlich nur ein Ersatz des Schadens in Form von Geldleistungen erreicht werden kann. Eine Wiedergutmachung auf andere Art und Weise ist nicht möglich.
Ein wesentlicher Punkt ist bei der Reaktion auf einen Behandlungsfehler darüber hinaus, dass Sie in die Lage versetzt werden, diesen zusammen mit Ihrem Anwalt dem möglichen Beklagten nachzuweisen.
Sie sind nämlich grundsätzlich verpflichtet, nachzuweisen dass der Arzt/die Ärztin, zu diesem Zeitpunkt ihrer Behandlung ein Behandlungsfehler begangen hat. Hierzu ist zum einen als Erstes notwendig, dass Sie die Behandlungsunterlagen (die Behandlungsdokumentationen, Patientendokumentationen) in Kopie erhalten.
Zumindest hinsichtlich eines Einsichtsrechtes haben Sie einen abgesicherten Anspruch. Dieser lässt sich in aller Regel unproblematisch durch einen Anwalt durchsetzen.
Dieser kann die Originalakte kopieren lassen und dann mit Ihnen zusammen anhand der Unterlagen durchsprechen, ob eine Durchsetzung von Ansprüchen in Ihrem Falle für sinnvoll erachtet werden kann. Die Behandlungsunterlagen sind im Falle eines Behandlungsfehlers eine der wesentlichen, wenn nicht die wichtigsten, Unterlagen. Wir sind selbstverständlich auch dazu bereit und werden dies auch tun, wenn festzustellen ist, dass ein Behandlungsfehler nicht vorhanden ist bzw. ein solcher nicht nachgewiesen oder nicht durchsetzbar ist.
Nicht um jeden Preis sollte ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Unsere Einstellung zur Beratung bei Behandlungsfehlern ist die, dass berechtigte Ansprüche selbstverständlich durchgesetzt werden sollten, aber nicht unsinnigerweise geklagt werden sollte. Im Übrigen sind wir auch bereit zu versuchen die Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir übernehmen weiterhin die Benachrichtigung Ihrer Rechtsschutzversicherung und kümmern uns um Kostendeckung.
