Kanzlei Kranz Rechtsanwälte
Kanzlei KRANZ Rechtsanwälte
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Strafrecht

Ein Strafverteidiger wahrt Ihre Interessen vom Ermittlungsverfahren bis hin zum Strafprozess

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, geführt durch die Staatsanwaltschaft, kann jeden treffen.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sagt noch nichts über die Schuld des Beschuldigten aus. Ein anfänglicher Tatverdacht kann beseitigt werden. Auch Verfahrenshindernisse können vor einem Schuldspruch das Verfahren beenden.

Am Anfang sieht der Beschuldigte sich jedoch dem Verdacht ausgesetzt, eine Straftat begangen zu haben. Die denkbaren Delikte sind vielfälltig: Das Deutsche Strafrecht sieht beispielsweise für Körperverletzungen, Betrug, Untreue, Erschleichen von Leistungen, Hausfriedensbruch, Trunkenheit im Straßenverkehr, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Beleidigung und den Umgang mit Betäubungsmitteln Sanktionen vor.

Die Aufzählung der denkbaren Taten kann umfangreich fortgesetzt werden. Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Ein Mord sieht beispielsweise die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor.

Doch wie soll ein Beschuldigter mit den Vorwürfen umgehen?

Für juristische Laien eine schwierige Frage. Selbst erfahrene Strafverteidiger erarbeiten die Frage einer möglichen Einlassung des Beschuldigten zur Sache regelmäßig neu anhand des Einzelfalls. Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich.

Ratsam ist es jedenfalls, vor jeglicher Äußerung einen Rechtsanwalt, im Idealfall einen spezialisierten Strafverteidiger, zu Rate zu ziehen. Im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches kann dieser bereits eine Einschätzung der Rechtslage geben.

Jeder Strafverteidiger wird vor einer Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragen. Aus der Ermittlungsakte kann der Strafverteidiger den Stand der Ermittlungen ersehen, aber auch bereits Verfahrensfehler erkennen und angemessen darauf reagieren. Dem Beschuldigten selbst würde von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht keine Akteneinsicht gewährt werden.

Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, juristischer Sachverstand, Erfahrungen im Umgang mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen und Verfahrensfehler zu erkennen – all dies sind Aspekte, die ein Beschuldigter bedenken sollte, wenn er sich der Frage nach der Notwendigkeit eines Strafverteidigers ausgesetzt sieht.

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